Im Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland in Kraft getreten. Seitdem haben sich viele Unternehmen im Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert und ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenziert – ganz so, wie es das VerpackG will. Aber noch lange nicht alle Unternehmen sind ihrer Produktverantwortung bislang nachgekommen. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett im Januar 2021 eine Novellierung der Gesetzgebung verabschiedet und es ist ein neues Verpackungsgesetz entstanden. Teilaspekte der Novellierung sind bereits in Kraft getreten. Zum 01. Juli 2022 greifen weitere große Änderungen, die vor allem den Onlinehandel betreffen.

Was genau das für den Onlinehandel bedeutet, und wie Sie als Onlinehändler*in gesetzeskonform bleiben, erklären wir Ihnen – mit Fokus auf dem Thema Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister – in diesem Beitrag.

Überblick: Die relevanten Änderungen

  • Pflichten für Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen: Bereits seit dem 03. Juli 2021 müssen Letztvertreiber*innen umfassend über die Rückgabemöglichkeiten von Transportverpackungen, die bei Endkund*innen anfallen, informieren. Seit dem 01. Januar 2022 müssen Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen außerdem nachweisen, dass sie die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllen.
  • Registrierungspflicht für alle Verpackungen: Ab dem 01. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, im Rahmen ihrer erweiterten Registrierungspflicht in LUCID registrieren. Das betrifft dann auch Inverkehrbringer*innen von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen. Mehr dazu lesen Sie hier.
  • Kontrollpflicht von Online-Marktplätzen ab 1. Juli 2022: Marktplätze müssen die VerpackG-Pflichterfüllung ihrer Händler*innen künftig kontrollieren. Ohne entsprechende Nachwiese ist ein Verkauf über Marktplätze an deutsche Endverbraucher*innen dann nicht mehr möglich.

Fulfilment-Dienstleister*innen nicht mehr lizenzierungspflichtig für Versandverpackungen ab 1. Juli 2022, aber dafür kontrollpflichtig: Mit der Gesetzesänderung geht die Lizenzierungspflicht ausnahmslos an den*die Beauftragende*n über, sodass Fulfilment-Dienstleister*innen in keinem Fall mehr zuständig sind, die systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen zu lizenzieren. Genau wie auch Online-Marktplätze müssen Fulfillment-Dienstleister*innen die Pflichteinhaltung ihrer Händler*innen zudem künftig kontrollieren.

Diese Pflichten haben Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen

Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Händler*innen und Hersteller*innen, die Verkaufsverpackungen in Deutschland in Verkehr bringen – das sind alle Verpackungen, die bei privaten Endverbraucher*innen anfallen. Auch internationale Händler*innen, die ihre Produkte an deutsche Endkund*innen verkaufen, müssen die Verpflichtungen des VerpackG beachten. Unternehmen, die ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen, tragen höhere Kosten, als Unternehmen, die ihre Systembeteiligung vergessen, übersehen oder einfach nicht beachten. Internationale Händler*innen wissen oft nichts von ihren Verpflichtungen. Das führt zu einem Wettbewerbsnachteil der Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, obwohl sie mit ihrer Pflichterfüllung einen wertvollen Beitrag zur effizienten Kreislaufwirtschaft leisten. Da besonders internationale Händler*innen über Online-Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen, sollen Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen durch die Novelle miteinbezogen werden. Durch die Kontrollpflicht wird Händler*innen der Verkauf nach Deutschland ohne Nachweis über eine Systembeteiligung unmöglich, denn Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen dürfen keine Produkte mehr von Händler*innen anbieten, die keinen Nachweis vorlegen können. Diese Vorgabe gilt sowohl für in Deutschland ansässige als auch internationale Händler*innen. Künftig müssen sowohl die LUCID-Registrierungsnummer als auch eine Bescheinigung des dualen Systems im Seller-Account hinterlegt werden. Sollten trotz fehlender Lizenzierung Produkte auf einem Marktplatz verkauft werden, können dem betroffenen Marktplatz Geldbußen bis zu 200.000 Euro drohen.   Diese Maßnahme soll die Umsetzung der VerpackG-Pflichten stärken, sodass sich alle Inverkehrbringer*innen von Verpackungen an dem fachgerechten Recycling ihrer Verpackungen beteiligen und so eine effiziente Kreislaufwirtschaft sichergestellt werden kann.

So erfüllen Sie die Pflichten des neuen Verpackungsgesetzes

  1. Registrierungspflicht: Inverkehrbringer*innen von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Melderegister LUCID registrieren. Sie erhalten anschließend Ihre persönliche Registrierungsnummer per E-Mail von LUCID.
  2. Systembeteiligungspflicht (oder auch „Lizenzierungspflicht“): Die Verpackungen, die Sie in Deutschland in Verkehr bringen, müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Bei Lizenzero beispielsweise können Sie sich die Berechnungshilfe und den Kalkulator zu Hilfe nehmen, um die Berechnung Ihrer Verpackungsmengen schnell und einfach durchzuführen.
  3. Datenmeldepflicht: Anschließend müssen die lizenzierten Verpackungsmengen sowie der Name des dualen Systems bei LUCID eingetragen werden.

Wichtiger Tipp: Die angegebenen Daten und Verpackungsmengen in LUCID müssen immer mit den Daten und Mengen im dualen System übereinstimmen.

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